1. Allgemeines
Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausnahmslos, dies auch für künftige Geschäfte, nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfange unwirksam. Dies gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung per e-mail oder Telefax, spätestens jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande. Alle Angaben über Maße und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Fracht, Transportversicherung und Versandpackung ab Auslieferungslager. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung der der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umstände eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei Preisschwankungen, Lohnerhöhungen oder in Fällen nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert wird.
4. Zahlungen und Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnung und Lieferung ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Nationalbank des jeweiligen Empfängerlandes, mindestens jedoch 9 % p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt uns vorbehalten. Falls wir von Umständen Kenntnis erlangen, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Käufer unsere fälligen Forderungen nicht ausgleicht und deshalb unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen, sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen volle und teilweise Zahlung Zug um Zug oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder des Antrags auf Einleitung eines Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind wir berechtigt, von allen noch nicht ausgeführten Kaufverträgen zurückzutreten, ohne dass es einer gesonderten vorherigen Fristsetzung für die Zahlung bedarf. Zahlungen dürfen nur an uns selbst, oder an ausdrücklich schriftlich oder durch Inkassovollmacht legitimierte Personen, all dies unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, erfolgen. Zahlungen durch Überweisungen gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Wechsel- und Scheckzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Gutschriften aus Wechsel- und Scheck erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Werkstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehender noch offener Forderungen samt allen Nebengebühren unser Eigentum. Zahlungsverzug berechtigt uns jederzeit zur Abholung der Ware. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Käufer pfleglich zu behandeln und entsprechend zu lagern. Verstößt der Käufer gegen vorbeschriebene Verpflichtung, so wird er schadenersatzpflichtig. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unserer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter an unseren Waren sind zwecks Intervention unverzüglich zu melden. Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert. Die Bedingungen dieses Punktes gelten für diesen Auftrag und für alle weiteren Aufträge des Käufers. Wird die Ware durch den Käufer direkt an einen Dritten geliefert, so steht dem Verkäufer der Anspruch auf die Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, sodass es bei Entstehen dieser Forderungen keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf. Abgetreten ist die Forderung in Höhe der Saldoforderung des Verkäufers, zuzüglich Verzugszinsen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen dem Verkäufer seinen Abnehmer zu benennen und seinem Abnehmer die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Auch der Verkäufer ist berechtigt, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen. Im Falle der Veräußerung an einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Hält der Käufer diese Geschäftsbedingungen nicht ein oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig. Der Verkäufer ist überdies in diesem Falle berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen, noch nicht abgenommene Ware zurückzurufen, für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen, bereits gestellte Sicherheiten zu verwerten und von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen zurück zu treten. Einer Nachfristsetzung bedarf es hierbei nicht.
6. Lieferung
Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Käufers ab unserem Auslieferungslager. Die Versandart wird von uns unter Ausschluss jeglicher Haftung festgelegt. Die angegebenen Lieferfristen und- Termine sind freibleibend. Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange und nach Eingang einer eventuell vereinbarten An- und Vorauszahlung zu laufen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen. Ersatzansprüche, aus welchem Titel auch immer, sind bei Überschreiten der Lieferfristen ausgeschlossen, es sei denn, dass den Verkäufer grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Abschluss einer Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten vorgenommen. Etwaige Transportschäden sind vom Empfänger der Ware beim jeweiligen Spediteur oder Frachtführer anzumelden und zu protokollieren. Schadenersatzansprüche sind – soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen – ausgeschlossen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen –ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche halten wir uns vor. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Vormaterialengpässe), und zwar einerlei ob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
7. Annullierungen
Annullierungen bereits erteilter Bestellungen können vom Käufer nur in besonderen Fällen und mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers vorgenommen werden. Bei Waren, die auftragsbezogen hergestellt oder zusammengebaut werden, ist eine Annullierung ausgeschlossen. Handelt es sich um so genannte „Lagertypen“ so beträgt die Stornogebühr 10 % des gültigen Listenpreises. Hinzu kommen weitere 10 %, sofern die Originalverpackung fehlt und weitere 15 %, sofern die Ware irgendwelche Spuren des Gebrauchs aufweist.
8. Gewährleistung / Mängel / Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
Die gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen wie quantitativer oder qualitativer Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware beim Käufer dem Verkäufer schriftlich bekannt gegeben werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens jedoch 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Ablauf der 3 Monatsfrist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen. Für den Umstand, dass etwaige Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, trägt stets der Käufer die Beweislast. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch Minderwert ersetzen. Eine Inanspruchnahme gemäß § 933 b ABGB durch den Käufer ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
9. Haftung und Produkthaftung
Der Verkäufer haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Verkäufers ist durch den Käufer nachzuweisen. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, sowie Schäden durch Ansprüche Dritter, gegen den Verkäufer ist jedenfalls ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung des Verkäufers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Verkäufer übernommenen Verträge werden nur mit Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Verkäufers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus der Inanspruchnahme gemäß den Produkthaftungsgesetzen ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle einer Mehrzahl von Auftraggebern haften sämtliche Auftrageber sowie Besteller für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
10. Gerichtstand, anzuwendendes Recht
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das in der Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer über dessen Verlangen das Bestehen dieser Gerichtstandvereinbarung schriftlich zu bestätigen. Bei der Klärung von Zweifelsfragen über die Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch im Falle einer Prozessführung, sowie hinsichtlich der in diesen Bedingungen nicht geregelten Umstände gilt ausschließlich österreichisches Recht mit dem Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen (EVG, EPRG) und unter Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention von 1980 (CISG). Der Käufer verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit gegenüber dem Verkäufer, die außergerichtlichen vorprozessualen Betreibungskosten samt und sonders zu ersetzen.